Stempel psychologischer psychotherapeut

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen. Sie denken darüber nach, einen angestellten Arzt zu beschäftigen oder wollen sich vielleicht selbst als Arzt anstellen lassen?

Hier warten nähere Informationen. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VÄndG erweiterte zum 1.

Vertragsarztstempel

Januar die Möglichkeiten, Ärzte und Psychotherapeuten in Praxen anzustellen. Danach gilt jetzt:. Eine Besonderheit liegt auch darin, dass das Leistungsspektrum erweitert werden kann. Besitzt der Angestellte andere Qualifikationen, so können diese nach Genehmigung angeboten werden.

Vertragsarztstempel | KVBW

Der Praxisinhaber hat die Leistung zu verantworten, darf sie aber nicht selber erbringen. Zu beachten ist jedoch, dass der angestellte Arzt, welcher zuvor auf seine Zulassung zugunsten seiner Anstellung verzichtet hat, grundsätzlich mindestens drei Jahre im MVZ bzw. Eine sukzessive Reduzierung des Anstellungsumfangs kann pro Jahr im Umfang eines viertel Versorgungsauftrages erfolgen.

Daneben besteht die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Praxen zu bewerben, um Ärzte anzustellen. Durch eine Anstellung kann der Vertragsarzt in einem gesperrten Gebiet seine Praxis personell erweitern, ohne dass die Praxis von einer Leistungsbegrenzung betroffen ist. Und sollte sich der angestellte Arzt später für eine eigene Niederlassung entscheiden, kann auf Antrag des Praxisinhabers eine Umwandlung des Angestelltenversorgungsauftrages in eine Zulassung erfolgen.

Der bisher angestellte Arzt kann dann selbst Inhaber des Versorgungsauftrages im betreffenden Planungsbereich werden. Sollte eine Anstellung einmal beendet werden, kann die freiwerdende Stelle mit einem Arzt gleicher Fachgruppe nachbesetzt werden, eine Ausschreibung ist nicht erforderlich.

Arztstempel

Im Übrigen kann in gesperrten Planungsbereichen eine Anstellung nur erfolgen, wenn zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Arzt Fachgebietsidentität besteht und eine Erklärung abgegeben wird, wonach der bisherige Umfang der Praxis nicht ausgeweitet werden darf Jobsharing. Achtung: Die Formblätter für die einzelnen genehmigungspflichtigen Leistungen sowie die Ansprechpartner für spezielle Fragen finden Sie im Bereich "Qualitätssicherung".

Ein entsprechender Arbeitsvertrag muss vorgelegt werden, der vom Zulassungsausschuss auf die Wahrung arbeits- und vertragsarztrechtlicher Vorgaben geprüft wird. Weiterhin ist die Abgabe einer Erklärung notwendig, den Praxisumfang nach Anstellung nicht wesentlich zu überschreiten, sofern nicht Ausnahmen zur Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs bestehen.

Grundsätzlich ja. In der Regel erfolgt die Anstellung am Vertragsarztsitz. An den Standorten, wo der Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt, kann er sich auch der Tätigkeit des Angestellten bedienen. Dann ist die Tätigkeit am Standort der Hauptbetriebsstätte nur im Vertretungsfall möglich. Weitere Ärzte dürfen beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringt.

Die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sind durchlässiger geworden. Eine gleichzeitige Anstellung im Krankenhaus und in der Praxis ist möglich. Die Leistungen des angestellten Arztes werden vom anstellenden Vertragsarzt abgerechnet, auch dann wenn es sich um einen fachfremden Arzt handelt. Der Vertragsarzt ist alleiniger Partner des Behandlungsauftrages.

Die angestellten Ärzte sind Mitglieder der KV, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche vertragsärztlich tätig sind. Somit unterliegen sie der Satzungs- und Disziplinargewalt der KV. Nächste Sitzung: Niederlassung und Anstellung Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor.

Anstellung von Ärzten oder Arbeiten als angestellter Arzt.